Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Stade (S 17 AS 230/06) müssen Langzeitarbeitslose ein selbst bewohntes Eigenheim mit Einliegerwohnung nicht unbedingt verkaufen, um Arbeitslosengeld II zu erhalten.
Im entschiedenen Fall bewohnte der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und zwei minderjährigen Kindern ein Haus mit Einliegerwohnung. Das vom Kläger bewohnte Erdgeschoss hat eine Fläche von ca. 125 qm. Eine vermietete Dachgeschosswohnung verfügt über ca. 100 qm. Die zuständige Behörde war der Auffassung, dass das Haus zu groß sei und nicht zum Schonvermögen (§ 12 SGB II) zähle. Die Behörde verweigerte die Bewilligung und legte dem Kläger die Veräußerung des Hauses auf.
Zu Unrecht, wie ad-hoc-news heute berichtet. Die Richter waren der Auffassung, dass bei der Vermögensprüfung zwischen dem selbst genutzten Teil und der vermieteten Fläche des Eigenheims unterschieden werden müsse. Ist der selbstgenutzte Teil angemessen groß und die Vermietung marktgerecht, sei dies nicht zu beanstanden. Der Kläger darf sein Haus also behalten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Behörde hat Berufung beim LSG Niedersachsen Bremen (Az.: L 13 AS 79/07) eingelegt.
Bisher sind die Entscheidungen der Behörden schon mehrfach von den Sozialgerichten korrigiert worden. Hartz IV – Empfänger müssen sich also nicht alles gefallen lassen. So reiht sich die Entscheidung des Gerichts in die Reihe derer ein, die ALG II – Empfängern, wie Hartz IV eigentlich heißt, gegenüber den Behörden mehr Rechte einräumt. Beispielsweise ist bereits entschieden worden, dass Hartz IV – Empfänger warm duschen können ohne dies aus dem Regelsatz von EUR 345,00 zahlen zu müssen und auch nach tatsächlichem Bedarf heizen dürfen, ohne auf Pauschalsätze verwiesen zu werden. Ferner kann ein Anspruch auf neue Gardinen im Umzugsfall bestehen. Juracity berichtete jeweils.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht