Das Soldatenleben ist häufig durch Versetzungen und Kommandierungen und damit verbundene Umzüge geprägt. Das VG Hannover hat sich in seinem Beschluss vom 09.11.2007 – 13 A 6292/06 – zur Frage der örtlichen Zuständigkeit für Klagen aus einem Wehrdienstverhältnis bei längerfristiger Kommandierung eines Soldaten geäußert.
Der Kläger war in Bückeburg stationiert und für die Zeit vom 05.10.2005 bis 29.06.2007 unter Zusage der Umzugskostenvergütung nach Torgelow kommandiert. Dort meldete er auch seinen privaten Wohnsitz an. Im Rahmen einer Streitigkeit mit dem Dienstherrn erhob er während der Kommandierung Klage vor dem VG Hannover.
Dieses erklärte sich nun für unzuständig und verwies dies Sache an das VG Greifswald, in dessen Gerichtsbezirk Torgelow liegt. § 52 Nr. 4 VwGO sieht vor, daß für Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis das VG örtlich zuständig ist, in dessen Gerichtsbezirk der Soldat seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Der dienstliche Wohnsitz des Soldaten ist in § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG legaldefiniert und liegt am Standort. Der Standort des Soldaten richtet sich nach dem Ort, an welchem sein Truppenteil, in dem er Dienst verrichtet, stationiert ist.
Allerdings ist umstritten, ob ein Soldat im Falle einer vorübergehenden anderweitigen Verwendung über eine Kommandierung zu einem anderen Truppenteil seinen bisherigen Standort behält. Das VG stellt im angegriffenen Beschluß nunmehr auf die Dauer der Kommandierung ab und vertritt die Auffassung, daß bei einer längerfristigen Kommandierung unter Zusage der Umzugskostenvergütung und bei Verlegung des privaten Wohnsitzes auch eine Verschiebung des Standortes erfolgt.
Das VG Hannover orientiert sich damit an seiner Rechtsprechung zum dienstlichen Wohnsitz des Beamten im Falle längerer Abordnung und Umsetzung, über die blog.juarcity.de bereits berichtet hatte (Beschluss des VG Hannover vom 30.10.2006 – 13 B 7168/06 –, näheres hier).
Fundstelle: Beschluss des VG Hannover vom 09.11.2007 – 13 A 6292/06 –
Ähnlicher Beitrag: Beamtenrecht: Wo liegt der dienstliche Wohnsitz bei Abordnung und Umsetzung?
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser