Können nach einem Umzug die Gardinen aus der früheren Wohnung des Arbeitsuchenden nicht weiter verwendet werden, ist nach einem Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.04.2007 (Az.: S 5 AS 55/07 ER) die zuständige Arbeitsgemeinschaft verpflichtet, zusätzlich zur laufend gezahlten Regelleistung in Höhe von 345 € monatlich die Kosten für die Anschaffung neuer Gardinen im Wege einer Einmalzahlung zu übernehmen, da es sich bei den Gardinen um Teile der Erstausstattung einer Wohnung handelt. Der Leistungsempfänger ist dabei – so das Gericht – gehalten, für den Kauf der Gardinen die kostengünstigste Möglichkeit, z.B. die Ersteigerung von Gardinen im Internet, zu nutzen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Pressemitteilung justiz.nrw

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