der beliebte Ausspruch mehrerer Kündigungen führt regelmässig zu Schwierigkeiten bei der Streitwertermittlung, Streitwertfestsetzung und Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung. Grund ist häufig, dass die verschiedenen Varianten nicht auseinandergehalten werden. Dankenswert klar beschrieben hat diese das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.04.2007 – Aktenzeichen 1 Ta 81/07, Volltext)
“Zum Zwecke der Übersichtlichkeit lassen sich der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte die folgenden Unterscheidungskriterien entnehmen, deren Überprüfung sich in der nachfolgenden Reihenfolge anbietet und die die Bildung von Fallgruppen ermöglichen. Erstens: Wird die Unwirksamkeit mehrerer Kündigungen in einem oder in mehreren Verfahren geltend gemacht? Zweitens: Wurden die Kündigungen zeitgleich oder in zeitlichem Abstand ausgesprochen? Drittens: Liegt den Kündigungen ein identischer oder ein unterschiedlicher Kündigungssachverhalt zugrunde?”
Jede der Varianten kann eine unterschiedliche Abrechnung erforderlich machen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte