Das VG Frankfurt a.M. hat sich in seinem Urteil vom 18.06.2007 – 9 E 651/07 (V) – mit der vorzeitigen Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten befaßt. Die Bundesagentur für Arbeit wird in Hessen für ihre Agenturen in Frankfurt a.M. und anderen Orten interne Verwaltungsaufgaben in einem Service bündeln und dann den Agenturen nach Bedarf zur Verfügung stellen. Diese Umstrukturierung wird zu Folge haben, daß künftig nur noch am Standort Frankfurt eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt wird. Dieser „Super“-Gleichstellungsbeauftragte wird dann nicht wie bisher für 1.208 Beschäftigte in Frankfurt zuständig sein, sondern auch noch für rund 2.000 weitere Mitarbeiter an anderen hessischen Standorten. Außerdem sollen die Amtszeiten aller aktuellen Beauftragten zum 31.12.2007 enden.

Das wollte sich die Gleichstellungsbeauftragte aus Frankfurt a.M. nicht bieten lassen und klagte vor dem VG Frankfurt a.M.. Das VG gab mit Urteil vom 18.06.2007 – 9 E 651/07 (V) – der Klägerin insoweit recht, als es eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit für unwirksam erachtete. Obwohl § 16 Abs. 1 Satz 1 BGleiG grundsätzlich die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten je Dienststelle mit mehr als 100 Beschäftigten vorsieht, waren die Verwaltungsrichter der Auffassung, daß die Konzentration der Gleichstellungsaufgaben an einem Ort dann nicht problematisch sein dürfte, so lange „Mindeststandards der personellen und sachlichen Ausstattung“ eingehalten würden.

Allerdings hat die Kammer die Berufung zum VGH Hessen und die Revision zum BVerwG zugelassen.

Quelle: Presseinformation des VG Frankfurt a. M. zum Urteil vom 18.06.2007 – 9 E 651/07 (V) –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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