Nicht immer haftet ein Hausverkäufer für schwere Mängel. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Bamberg (Az.: 6 U 55/03) hervor und gilt zumindest dann, wenn dem Verkäufer keine arglistige Täuschung nachgewiesen werden kann. Im entschiedenen Fall ging es um sog. Lochfraß im Dachstuhl,
den der Käufer eines älteren Hauses vier Jahre nach dem Kauf entdeckt hatte, wie ad-hoc-news berichtet. Verursacher war der Hausbock. Außerdem waren Spuren von laienhaften Versuchen erkennbar, den Holzschädling zu bekämpfen. Der Käufer verklagte daraufhin den Verkäufer, weil dieser vom Schädlingsbefall gewusst haben müsse und ihn arglistig verschwiegen habe.
Die Richter gaben allerdings dem Verkäufer Recht. Dieser gab an, von nichts gewusst zu haben. Die laienhaften Versuche, den Holzschädling zu bekämpfen, könnten auch vom damaligen Mieter des Hauses stammen. Außerdem habe der Käufer den Dachboden vor dem Kauf intensiv unter die Lupe genommen. Eine arglistige Täuschung könne dem Verkäufer daher nicht nachgewiesen werden. Der Käufer blieb auf den Sanierungskosten sitzen.
Es zeigt sich also wieder, dass bei wichtigen Entscheidungen Experten heranzuziehen sind.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht