das geht aus einem Beschluss des OLG Bamberg (Beschluss vom 15.11.2006, Az.: 2 Ss Owi 577/06) hervor. Autofahrer die im Sommer barfuß oder aber mit Flipflops Auto fahren, sind nicht unbedingt ein Vorbild in Sachen Sicherheit. Bußgelder sind allerdings nicht zu befürchten.
Die Entscheidung, die vom Anwaltsuchdienst mitgeteilt worden ist, behandelt den Fall eines Autofahrers, der lediglich in dünnen Socken hinter dem Steuer von Polizeibeamten gestoppt worden ist. Die Bußgeldstelle verhängte ein Bußgeld in Höhe von EUR 50,00.
Begründung: Es läge ein Verst0ß gegen § 23 StVo vor. Danach ist der Autofahrer gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass die Besetzung und die Beladung des Fahrzeugs vorschriftsgemäß sei und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werde.
Der Mann wehrte sich, legte Einspruch ein und bekam Recht. Das Gericht sieht im Tragen oder Nichttragen von Schuhen keinen Einfluß oder Zusammenhang zu Ladung oder Besetzung eines Fahrzeugs.
Es ist also nicht vermehrt mit regelmäßigen Schuh- und Fußkontrollen der Polizei an den kommenden warmen Sommertagen zu rechnen.
Allerdings, so die Richter, könne im Falle eines Unfalles, der auf fehlendes oder ungeeignetes Schuhwerk zurückzuführen sei, durchaus die Verhängung eines Bußgeldes in Betracht kommen. Dies gelte bereits dann, wenn es zu einer Gefährdung oder Behinderung anderer käme.
Letztlich kommt es aber immer auf die Ursächlichkeit zwischen der Fußbekleidung und dem Fahrfehler an.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht