Eine strafrechtliche Veurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes kann zur Folge haben, dass eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes widerrufen wird. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Arnsberg (Az.: 3 L 256/07) hervor.
So gefunden in einer Presseerklärung von justiz.nrw.
Der Antragsteller war vom Amtsgericht Lüdenscheid zu einer Bewährungsfreiheitsstrafe von 10 Monaten wegen sexuellen Missbrauches eines Kindes in mehreren Fällen verurteilt worden. Die zuständige Ordnungsbehörde hat gegenüber dem Mann daraufhin die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes widerrufen und die Abgabe des Hundes verlangt. Der Betroffene begehrte umgehend einstweiligen Rechtsschutz, der ihm versagt wurde.
Der Beschluss des Gerichts vom 25.05.2007 wird wie folgt zitiert:
Die Haltung eines gefährlichen Hundes setze nach den maßgeblichen Bestimmungen die Zuverlässigkeit des Halters voraus. Diese Zuverlässigkeit besäßen kraft Gesetzes u.a. diejenigen Personen regelmäßig nicht, die wegen Vergewaltigung verurteilt worden seien, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Der Antragsteller sei zwar nicht wegen Vergewaltigung verurteilt worden. Der ihm zur Last gelegte sexuelle Missbrauch eines Kindes begründe aber ebenfalls eine negative Prognose über seine Zuverlässigkeit als Hundehalter. Auch diese Taten gingen regelmäßig mit besonderer Rücksichtslosigkeit und Aggressivität physischer oder psychischer Art einher. Die vom Gesetz vorgegebene Wertung werde noch durch die Umstände der Tatausführung verstärkt: Der Antragsteller habe dem Opfer, einem 13jährigen Mädchen, u.a. ein Foto gezeigt, das einer tierpornographischen Darstellung zumindest nahe komme, und in seiner Anwesenheit Selbstbefriedigungshandlungen ausgeführt. Eine Person, die sich so verhalte, mache deutlich, dass es ihr nicht nur um die hemmungslose Auslebung des Sexualtriebes gehe, sondern darüber hinaus an Achtung gegenüber wichtigen Rechtsgütern Dritter fehle. Mit der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes sei der Vertrauensvorschuss verbunden, der Inhaber der Erlaubnis werde mit seinem Hund jederzeit und in jeder Hinsicht verantwortungsbewusst und pflichtgemäß umgehen. Dieses Vertrauen könne man dem Antragsteller aufgrund seiner Verfehlung derzeit nicht mehr entgegenbringen. Das öffentliche Interesse daran, das mit der Haltung von gefährlichen Hunden verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten, habe unter diesen Umständen Vorrang den Interessen des Antragstellers.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht