darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen hin. Denn am 05. April 2007 (AZ: 12 O 22084/06) entschied das Landgericht München I, dass eine Geschäftsbedingung, nach der ein Gutschein bereits nach einem Jahr verfällt, unwirksam ist. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Verklagt worden war der Internet – Anbieter Amazon, der die Gültigkeit seiner Geschenkgutscheine im Rahmen seiner allgemeinen Geschäftbedingungen auf ein Jahr begrenzt hatte. Grundsätzlich verjähren aber vertragliche Ansprüche erst nach drei Jahren. Das Gericht sah darin eine Benachteiligung der Kunden, weil von der gesetzlichen Vorgabe deutlich zum Nachteil der Kunden abgewichen worden ist. Dies benachteilige die Käufer in unangemessener Art und Weise. Insoweit stellte das Landgericht daher einen Gesetzesverstoß fest.

Grundsätzlich dürfen zwar Verfallsfristen individuell vereinbart werden, die kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist sind. Oft jedoch wird ein Verfallsdatum auf dem Gutschein aufgestempelt oder ist bereits aufgedruckt, so dass auch hier von einer allgemeinen Geschäftsbedingung auszugehen ist.

Wird das Urteil rechtskräftig, könnten sich Verbraucher noch Rechte aus vermeintlich schon abgelaufenen Gutscheinen sichern.

Sachsens Verbraucherschützer wollen die Probe aufs Exempel machen und rufen die Verbraucher in einer Presseerklärung auf, ihnen Kopie von vorhandenen Geschenkgutscheinen zuzusenden, um anhand derer stichprobenartig eine juristische Bewertung der auf dem Markt vorhandenen höchst unterschiedlichen Geschenkgutschein-Varianten durchzuführen. Kopien von Gutscheinen, die ab dem Jahr 2004 ausgestellt wurden, können der Verbraucherzentrale Sachsen unter dem Stichwort „Aktion Gutscheine“ zugeleitet werden.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Rechtsanwalt und Fachanwalt  für Arbeitsrecht

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