Das VG Berlin hat mit dem Urteil vom 20.09.2007 – VG 11 A 884.06 –  hat eine Klage gegen Umsetzungsgebühren nach Parken auf weißen Parkflächenumrandungen abgewiesen.

Die Klägerin hatte mit ihrem Fahrzeug auf einem durch weiße Linien gekennzeichneten Parkplatz neben Straßenbahnschienen geparkt. Ein Teil des Fahrzeugs stand dabei auf den weißen Begrenzungslinien, ragte aber nicht darüber hinaus. Da Straßenbahnen das Fahrzeug nur mit Hilfe von Einweisungen passieren konnte, ließ der Polizeipräsident in Berlin das Fahrzeug umsetzen und forderte die Klägerin zur Zahlung der entstandenen Umsetzungsgebühren auf.

Die gegen diese Gebühren gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Umsetzung rechtmäßig gewesen. Ausdrücklich erlaubt parke nur derjenige, der innerhalb einer weißen Parkflächenmarkierung parke. Zwar sei Parken auf oder außerhalb einer weißen Parkflächenmarkierung für sich genommen nicht ordnungswidrig. Wer derart parke müsse sich jedoch vergewissern, dass es keinen anderweitigen Verkehrsverstoß, wie hier Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen (§§ 12 Abs. 4 S. 5, 1 Abs. 2 StVO), begehe. Dies habe die Klägerin versäumt und habe daher auch die Umsetzungsgebühren zu tragen.

Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 30/2007 vom 22.10.2007 des VG Berlin

 

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser

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