Das OLG Köln (Aktenzeichen 26 WF 151/05) hat entschieden, dass ein volljähriges Kind, das an einem einjährigen Abendkurs zur Erlangung des Abschlusses des zehnten Hauptschuljahres teilnimmt, verpflichtet ist, seinen Lebensunterhalt durch eine Geringverdienertätigkeit selbst sicherzustellen, und somit keinen Unterhaltsanspruch hat.

Das OLG Köln ging davon aus, dass die zeitliche Inanspruchnahme des Kindes durch den Abendkurs einschließlich Vor- und Nachbereitung des Schulunterrichts nicht ausschließe, in der verbleibenden Zeit einer Geringverdienertätigkeit nachzugehen. Da die Arbeitskraft des Kindes nicht durch die Abendschule ausgeschöpft sei, bestehe kein Unterhaltsanspruch, vielmehr müsse das volljährige Kind seinen Lebensunterhalt selbst verdienen.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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