Der BGH erteilte eine Abfuhr hinsichtlich der verdeckten Online-Durchsuchung von Computern mittels Backdoor Programmen. Bundesinnenminister Schäuble gibt sich ungebremst und hält an seiner Idee der verdeckten Verbrechensbekämpfung fest. Notfalls sei eine Gesetzesänderung erforderlich.

Wird dann auch das Herstellen, der Vertrieb, die Installation von Viren- und Trojaner-Abwehrsoftware strafbar, die auch dem Schäuble-Trojaner zuleibe rückt?

[Hinweis: Bei win32.sober.p und ähnlichen Konstrukten handelt es sich selbstverständlich um Viren, nicht Trojaner…]

Frings
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
SKFH – Schlegelmilch Kremer Frings Hellmig
www.skfh.eu

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