Mit dem Empfangsbekenntnis (kurz und bündig: EB) ist das so eine Sache. Fleißige Rechtsanwaltsfachangestellte lassen dies schon mal während des Kurzurlaubs von einer Kollegin oder einem Kollegen unterzeichnen, am Tage des Eingangs eben. Hoffentlich wird der Kurzurlauber dann nicht  überrascht, wenn die Akte (erst) zur Vorfrist vorgelegt wird …

Dabei ist das Empfangsbekenntnis, wie der Name schon sagt, kein Zugangsvermerk oder ein Eingangsstempel, sondern ein „Bekenntnis“.

Dabei ist „der Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) nicht identisch (…) mit demjenigen des Eingangs in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist erst dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (Urteil vom 18. Januar 2006, aaO, unter II 1). Das muss nicht unmittelbar am Tag des Zugangs geschehen sein.“

sagt der Bundesgerichtshof (17.04.2007 – VIII ZB 100/05), und der muss es ja wissen.

Aber auch die Gerichts sind schon mal ungehalten, wenn ein EB nicht schneidig zurückgefaxt wird. Das kann aber auch an den internen Postlaufzeiten bei Gericht liegen oder aber, lesen Sie bei Kleinstbuden-mechanic selbst
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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