Der BGH hat sich in einem Grundsatzurteil erstmals mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Anwalt verpflichtet ist, vor Abschluss des Anwaltsvertrages auf Mandatsbeziehungen seiner Sozietät zum Gegner seines Auftraggebers hinzuweisen (Urteil vom 8.11.2007, IX ZR 506).
Ein Anwalt hatte seine Mandantin außergerichtlich gegen eine Großbank vertreten und dafür ein Stundenhonorar von 500 € netto erhalten. In der Folgezeit erteilte die Mandantin dem Anwalt den Auftrag gegen die Bank zu klagen. Dies lehnte der Anwalt jedoch mit der Begründung ab, dass sein Sozius die Bank regelmäßig vor Gericht vertrete und er den stärksten Umsatzbringer nicht vergraulen wolle. Die Mandantin, welche bereits ein Honorar in Höhe von 22.003,50 € gezahlt hatte, kündigte das Mandat und verlangte Schadensersatz.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass der Anwalt die Bank nicht gegen die Klägerin vertreten habe und daher keinen Parteiverrat begangen habe. Dieses Urteil hatte vor dem BGH keinen Bestand. Nach Ansicht der Richter setzt die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus. Häufige Mandatsbeziehungen zum Gegner, sowie sonstige Umstände, welche Zweifel an der Unabhängigkeit des Anwalts zulassen, müsse der Rechtsanwalt offen legen. Sofern für den Rechtsanwalt von Anfang an, eine gerichtliche Vertretung gegenüber dem Gegner nicht in Betracht komme, habe er darauf ungefragt hinzuweisen. Bei Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Mandant nicht erteilt worden wäre, wenn der Mandant das Auftragsverhältnis alsbald nach entsprechender Kenntnis beende. Der Rechtsanwalt könne dann zur Rückzahlung des erhaltenen Honorars verpflichtet sein.
Fundstelle: PM zum Urteil des BGH vom 08.11.2007, Az.: IX ZR 5/06
Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Kanzlei Felser