Na, jetzt werden sich Abmahnopfer vielleicht klammheimlich freuen, dass es einen aus der Zunft erwischt hat. Wenn Anwälte sich streiten … Im Ernst: Mir liegt eine Abmahnung vor, in der ein Anwalt eine Anwältin abmahnt, weil er der Meinung ist, diese dürfe sich nicht als „Anwalt für Arbeitsrecht“ bzw. „Anwältin für Arbeitsrecht“ bezeichnen. Er „bittet“ darum, es zu unterlassen, mit dieser Bezeichung zu werben und „binnen 24 Stunden“ dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Werbungen nicht mehr stattfinden. Er beruft sich dabei „beispielsweise“ auf die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Schleswig-Holstein (2 AGH 6/07). Diese allerdings in Wahrheit beispielslose Entscheidung hat zu Recht Kritik auch aus dem Kreise der Kammern gefunden. Kollege Martin Huff, Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln, hat in der BRAK 3/09 überzeugend dargelegt, warum der Beschluß des AGH SH falsch ist.  Die Kollegin ist nachweislich oft und gut im Arbeitsrecht unterwegs. Mag der Kollege, der selbst Kompetenz-Werbung auf Bussen bevorzugt, also klagen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

P.S.: Wer sich näher für das Thema „Experte“ „Spezialist“ u.a. interessiert, kann sich in meinem Beitrag „Anwaltliches Werberecht: Do´s & Dont´s unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitsrechts“ im Onlinebereich der Fachzeitschrift „Arbeit und Recht“ weitergehend informieren.

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