Anwalt ohne Robe = Mandant ohne Anwalt? Gegen diese gravierende Folge anwaltlicher Eigensinnigkeit warf sich das Landesarbeitsgericht in Hannover zugunsten der Partei und der materiellen Wahrheitsfindung ins Zeug. Gegen einen Anwalt, der sich weigert, vor dem Arbeitsgericht eine Robe zu tragen, sind Ordnungsmittel aber auch sitzungspolizeiliche Maßnahmen unzulässig.

Der Rechtsanwalt sei bei den Ordnungsmitteln nicht als Adressat im Gesetz (§178, GVG) genannt, so das LAG. Sitzungspolizeiliche Maßnahmen („Herr Wachtmeister, ergreifen sie ihn …“) seien jedenfalls unverhältnismässig, jedenfalls vor dem Arbeitsgericht. Dort träten auch Vertreter der Arbeitgeberverbände und des DGB Rechtsschutz GmbH ohne Robe auf, ohne das dies die Ordnung der Sitzung beeinträchtigen würde.

Leitsatz des Gerichts: Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zum Tragen einer Robe vor dem Arbeitsgericht besteht. Jedenfalls ist ein Ausschluss des Rechtsanwaltes von der mündlichen Verhandlung wegen des Nichttragens einer Robe unzulässig.“

Quelle: LAG Niedersachsen, Beschluß vom 29.09.2008 – 16 TA 333/08, Volltext

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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