Heute hatten wir wieder ein Mandat bezüglich „Betriebsratswahl 2010“. Unser Mandant hatte eine zweite Liste eingereicht, so dass keine Personenwahl, sondern Listenwahl durchgeführt werden mußte. Das ärgerte die erste Liste, es wurde erheblicher Druck in zahlreichen Telefonaten und Gesprächen ausgeübt. Unser Mandant, der mit zwei weiteren Kollegen kandidiert hatte, wurde schlussendlich gezwungen, die Vorschlagsliste zurückzunehmen und zu zerreißen. Ausserdem hatten die drei Kandidaten schriftlich erklären müssen, nicht mehr zu kandidieren. Jetzt saß er hier und wollte wissen, ob die Wahl anfechtbar sei. Ist sie nach der Rechtsprechung, denn auch der Listenführer kann die Vorschlagsliste nicht mehr zurücknehmen. Sie stellt einen Vorschlag der Unterstützer dar, also derjenigen, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben. Diese wurden aber nicht gefragt. Die Kandidaten können ihre Kandidatur bei einer Betriebsratswahl nach Einreichung der Vorschlagsliste auch nicht mehr zurücknehmen. Die Wahl ist also anfechtbar. Der ehemalige Listenführer, den der Mut verlassen hatte, scheint jetzt doch wieder seine Rechte geltend machen zu wollen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Experte auf Betriebsratswahl2010

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