Die Güteverhandlung (auch Gütetermin genannt) am Arbeitsgericht wird wenige Wochen nach Eingang der Klage beim Arbeitsgericht anberaumt. Die Güteverhandlung dient der Erörterung der Sach- und Rechtslage und der Möglichkeiten, eine gütliche Einigung zu finden. Im Gütetermin ist nicht die ganze Kammer (Berufsrichter plus zwei ehrenamtliche Richter), sondern „nur“ die oder der Vorsitzende Richter der jeweiligen Kammer anwesend. Häufig dauern Güteverhandlungen nur 10 Minuten, nämlich wenn klar ist, dasss zu dieser Zeit (noch) keine gütliche Einigung in Sicht ist oder wenn die Anwälte schon fleissig waren und vor der Güteverhandlung schon einen Kompromiss ausgehandelt haben. Sie als Kläger/in müssen zu dem Gütetermin nicht persönlich erscheinen, wenn das Arbeitsgericht das Erscheinen nicht ausdrücklich angeordnet hat. Bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens bekommen Sie entsprechende Post vom Arbeitsgericht selbst, in der auch die Folgen beim Nichterscheinen geschildert werden. In jedem Fall, also auch wenn Sie nicht persönlich erscheinen müssen, bekommen Sie eine Abschrift der Ladung zur Güteverhandlung von Ihrem Anwalt. Dieser nimmt dann den Gütetermin für Sie wahr, die Ladung dient in diesem Fall also nur Ihrer Information. Sie können natürlich immer am Gütetermin wahrnehmen, wenn Sie wollen. Sprechen Sie dies vorher mit Ihrem Anwalt ab, es kann gute Gründe für und gegen eine Teilnahme geben. Bedenken Sie, dass Fernsehformate wie „Richterin Salesch“ die Wirklichkeit an den Gerichten nicht wiedergeben. Es ist an den Arbeitsgerichten nicht üblich, dass man sich unaufgefordert zu Wort meldet oder im Gerichtssaal seinen Gefühlen lautstark freien Lauf lässt oder gar andere Beteiligte beleidigt. Einer gütlichen Einigung dient es immer, wenn die Beteiligten sachlich miteinander umgehen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwält