Zwei Kammern des Arbeitsgericht Cottbus (u.a. ArbG Cottbus vom 05.06.2008 – 8 Ca 325/08) haben bekanntlich in einer ersten Serie die Kündigung von Azubis wegen Äusserungen in dem Studentenportal StudiVz für unwirksam erklärt. Interessant daran ist zum einen, dass beim „Studentenportal“ offensichtlich doch nicht nur Studenten aktiv sind. Soviel zum Thema: Millionen wertvoller Profile. Der offensichtliche Wahrheitsgehalt vieler Angaben von Trends anführenden Unternehmen des Web 2.0 lässt Erinnerungen an das Jahr 2000 aufkommen …
Zu den Urteilen des Arbeitsgerichts Cottbus selbst ist anzumerken, dass ein normaler Arbeitnehmer sich darauf wohl nicht wird berufen können. Auszubildende sind nämlich nach § 22 Abs. 2 BBiG nach Ablauf der Probezeit nur noch aus „wichtigem Grund“ kündbar:
„(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
- 2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.“
Das Arbeitsgericht hat die dahinter stehende Tatsache, dass Auszubildende noch in der Persönlichkeitsentwicklung stecken, auch ausdrücklich berücksichtigt.
„„Die Kammer hat ihr geglaubt, dass die Beiträge nicht ernst gemeint waren.“ so Lore Seidel. „Es zwar verständlich, dass der Inhaber des Hotels angesichts der Wortwahl eingeschritten ist. Die außerordentliche Kündigung war aber eine Überreaktion.“ Die Anforderungen an die Kündigung eines Auszubildenden sind sehr hoch gesteckt, denn im Ausbildungsverhältnis steht die Erziehung im Mittelpunkt. Auch junge Erwachsene sind in ihrer Persönlichkeitsentwicklung meist noch nicht abgeschlossen. Da wird das Handeln häufig von Gruppenzwang und dem Bedürfnis dazuzugehören bestimmt.
Lore Seidel: „Die Stellungnahmen der Auszubildenden zeigen, wie achtlos und unsensibel alle waren. Ich denke das war eine Erfahrung fürs Leben, aber der gesamte Lebensweg muss ihnen dennoch nicht verbaut werden.“
Erwachsene Arbeitnehmer sollten daher nach wie vor vorsichtig sein und auf ihre „Googlability“ achten.
Quelle und mehr Infos: Pressemitteilung des Arbeitsgericht Cottbus
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte