Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nicht nur im Arbeitsrecht und inhaltlich hohe Hürden, sondern auch bei den Fristen: Während die Berufungsbegründungsfrist und die Revisionsbegründungsfrist um einen weiteren Monat verlängerbar sind, muß die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Berufungsurteils begründet werden, § 72a ArbGG. Diese spezielle Notfrist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Arbeitsrecht ist anders als die anderen Fristen nicht verlängerbar.

§ 72a ArbGG (Nichtzulassungsbeschwerde im Urteilsverfahren) lautet:

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.    die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.    die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.    die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
§ 72a Nichtzulassungsbeschwerde (im Urteilsverfahren)

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.    die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.    die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.    die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

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Eine Nichtzulassungsbeschwerde im Arbeitsrecht – also zum Bundesarbeitsgericht – muss daher frühzeitig und gründlich vorbereitet werden.

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Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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