Die Nichtzulassungsbeschwerde gilt auch im Arbeitsrecht als besonders frustrierender Rechtsbehelf. In der eigentlich dreizügigen Arbeitsgerichtsbarkeit werden die Verfahren meistens in der zweiten Instanz rechtskräftig entschieden, die Landesarbeitsrichter knausern meist mit der Zulassung der Revision. Die dagegen zulässige, aber selten erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde stellt hohe Anforderungen; wer den blauen Himmel über sich liebt, kann zudem mit einer verdeckten Divergenz das Urteil „revisionsfest“ machen. Trotzdem zeigen die Statistiken des Bundesarbeitsgerichts seit 2005 bei den Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde einen deutlichen Trend nach oben. 2009 waren es laut dem aktuellen Tätigkeitsbericht des BAG sogar 11,8 % aller Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich, also fast jede achte. Die Statistiken aus den Vorjahren finden Sie auf Arbeitsgericht.de und dem JuracityBlog. Die Zunahme zeigt nicht, dass die zweite Instanz schlechter wird, sondern beruht auf den Auswirkungen des Anhörungsrügegesetz und müsste eigentlich zu einer Entlastung des Bundesverfassungsgerichts führen. Zuletzt hatte die im Ergebnis erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde im Fall „Emmely“ für Aufsehen gesorgt.

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Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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