Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 16.11.2010 entschieden, dass Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom früheren Arbeitgeber verlangen können, dass dieser Ihnen Einsicht in die fortgeführte Personalakte gewährt.

Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen hat. Hierzu zähle auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitnehmer habe auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.

Zum Fall, über den das BAG entschieden hat:

Der klagende Arbeitnehmer war vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 bei einem Versicherungsunternehmen als Schadensbüroleiter beschäftigt. Die Beklagte führte die Personalakte des Arbeitnehmers weiter. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisstreitigkeit mit, dass Gründe  gegeben seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Arbeitnehmer verlangte Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigerte dies mit der Begründung, dass das Arbeitsverhältnisses ja bereits beendet sei. Der Arbeitnehmer hatte sodann Klage auf Akteneinsicht erhoben. Die Klage war beim Arbeitsgericht erfolglos und auch die Berufung beim Landesarbeitsgericht wurde zurückgewiesen.

Das BAG wies in den Entscheidungsgründen auch darauf hin, dass der Anspruch nicht aus § 34 BDSG folgt. Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten. Derzeit wird aber ein entsprechendes Änderungsgesetz vom Bundestag beraten.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 16. November 2010 – Az. 9 AZR 573/09

Daniel Labrow
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.