Nach Erhalt einer Kündigung hat der betroffene Arbeitnehmer drei Tage Zeit, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos (§ 37 b SGB III) zu melden. Andernfalls droht eine Sperrzeit. Ein Projektleiter hatte am Freitag, den 01.09.2006 die Kündigung erhalten. Am folgenden Dienstag, dem 05.09.2006 meldete sich der Mann beim Arbeitsamt und beantragte Arbeitslosengeld. Die Behörde war jedoch der Ansicht, der Mann hätte sich bereits am Montag melden müssen. Sie verhängte daher eine Sperrzeit

von einer Woche. Dies war als Sanktion für die Verspätung zu werten. Der Mann klagte und bekam nun vor dem Sozialgericht Dresden Recht. Das Gericht entschied, dass die Wahrung der vom Gesetzgeber eingeräumten Frist nur möglich sei, wenn die Behörde auch geöffnet habe und dienstbereit sei. Das Wochenende und Feiertage seien daher auf die Meldefrist nicht anzurechnen.

Wichtig zu wissen: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.