Der Fall, den das LSG Berlin Brandenburg (Az.: L 12 AL 318/06) zu entscheiden hatte, dürfte nicht so selten sein. Eine Mutter hatte zunächst Elternzeit genommen. Zuvor war sie als Betriebswirtin tätig gewesen. Entsprechend nahm sie ihre Arbeit nach der Elternzeit wieder auf. Nach weniger als 4 Monaten wurde sie aber entlassen. Sie beantragte Arbeitslosengeld I. Die Agentur legte aber nicht den zuletzt nach der Elternzeit erzielten Verdienst zugrunde,
sondern berief sich auf § 132 SGB III, der seit dem 01.01.2005 gilt. Danach wird die Bezugsgröße für die Bemessung des Arbeitslosengelds fiktiv bemessen, wenn weniger als 150 Tage im Bemessungszeitraum von zwei Jahren Arbeitseinkommen erzielt worden ist. Dies war vorliegend negativ für die Mutter. Sie klagte, gewann vor dem Sozialgericht und verlor letztlich in der Berufungsinstanz.
Das Landessozialgericht erkannte, dass die Vorschrift nicht anders auszulegen sei. Auch wollte das LSG keinen Verfassungsverstoß erkennen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass nach längerer Zeit ohne Berufsausübung weniger verdient werden kann, als nach fortlaufender Berufstätigkeit, sei nicht offensichtlich unzutreffend. Das Gericht ist weiter der Auffassung, dass die Verfassung nicht einen Anspruch auf unveränderte Weiterbeschäftigung gebiete; und nicht jeder mit der Elternzeit und Kindeserziehung verbundene wirtschaftliche Nachteil auszugleichen sei.
Letztlich stellte das Gericht fest, dass die Regelung im Einzelfall auch günstig für die Betroffenen sein kann; nämlich dann, wenn vor der Elternzeit ein eher niedriges Einkommen erzielt worden ist.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Presseerklärung des LSG