Wie schon das SG Dortmund (Juracity berichtete bereits) hat nun auch das SG Düsseldorf entschieden, dass Beziehern von ALG II, dem sog. Hartz IV, die volle Übernahme der Heizkosten zusteht. Geklagt hatte ein alleinstehender Mann, dem die ARGE Krefeld im Gegensatz zu ihrer üblichen Praxis eine 55 m² große Wohnung zugestanden hatte.
Üblicherweise erkennt die ARGE bei Alleinstehenden nur Wohnraum bis zu 45 m² an. Die Wohnung war jedoch verhältnismäßig billig. Allein die Heizkosten, die zudem nicht sonderlich hoch waren, wollte die ARGE nur entsprechend einer 45 m² großen Wohnung anerkennen.
Nachdem der Mann erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, zog er vor das Sozialgericht. Dort bekam er sein Recht:
Die Sozialrichter erkannten auf die Übernahme der Heizkosten, weil diese insgesamt angemessen wären. Sie legten ihrer Entscheidung die sog. Produkttheorie zugrunde. Danach ergibt sich die Angemessenheit einer Wohnung aus dem Produkt von Größe und Quadratmetermiete. Ist die Wohnung dann angemessen, müssten in der Konsequenz auch die Kosten der Heizung in der tatsächlichen Höhe übernommen werden. Hinzu komme, dass ein Mieter die Höhe der Heizkosten im Gegensatz zur Größe der Wohnung nur schwerlich beeinflussen könne. Auch habe der Gesetzgeber bei einer unangemessen großen Wohnung die Möglichkeit von Sanktionen vorgesehen; bei unangemessenen Heizkosten, sei dies aber gerade nicht der Fall.
Die Entscheidung reiht sich letztlich in die Reihe zahlreicher Entscheidungen ein, die die sog. ARGEN zur Korrektur häufig monierter Rechtsauffassungen veranlassen müssen. Im Interesse der vielen Bezieher des recht kargen ALG II und des irgendwann auch kommenden Winters eine sicherlich zu begrüßende Entwicklung.
Das Urteil ist rechtkräftig.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf zu Az.: S 23 AS 119/06
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