Wenn eine Familie vier Mitglieder hat und das sog. Hartz IV – Geld bezieht, hat sie auch Anspruch auf eine Vierzimmerwohnung. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Sozialgerichts Dresden (Az.: S10 AS 1957/07 ER – nicht rechtskräftig -) hervor.
Vorliegend bewohnte ein unverheiratetes Paar mit zwei 12 und 17 Jahren alten Söhnen eine ca. 60 qm große Dreizimmerwohnung in Sachsen. Viel zu klein, die Wohnung, dachte sich die Familie und beantragte beim Träger des Arbeitslosengelds II (ALG II) die Genehmigung zum Umzug in eine naheliegende Vierzimmerwohnung mit 80 qm. Die Warmmiete der neuen Wohnung war ca. 80 EUR höher. Nein, sagte der Landkreis Bautzen; der kleine Junge bräuchte wohl doch noch kein eigenes Zimmer für sich alleine. Die Behörde berief sich auf § 22 Abs. 2 SGB II und meinte, die Erforderlichkeit des Umzuges und die Angemessenheit der neuen Wohnung nicht erkennen zu können.
Das wollten die Antragsteller sich nicht gefallen lassen; sie legten Widerspruch ein und beantragten den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht in Dresden.
Zu Recht, entschieden die Sozialrichter. Die Kammer geht davon aus, dass einem Kleinkind bereits ein eigenes Zimmer zusteht. Dies gelte insbesondere dann, wenn ein erheblicher Unterschied im Alter zu den Geschwisterkindern besteht. Der Leistungsträger war daher zur Zustimmung zu verurteilen.
Da Verfahren vor den Sozialgerichten oft viele Jahre dauern und die Zustimmung zur Anmietung einer neuen Wohnung vorab einzuholen ist, war hier der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das richtige Mittel der Wahl. Dies wird das Sozialgericht auch so gesehen haben.
Es bleibt allerdings die Frage offen, ob alle die, die arbeiten und sich nicht eine entsprechende Wohnung leisten können, nun ebenfalls Anspruch auf eine Wohnung aus Steuernmitteln haben. Bleibt abzuwarten, ob sich hier jemand auf diese Entscheidung berufen wird. Spannend wäre es ja allemal.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: marktplatz-recht/jurion