Mal wieder eine Entscheidung zum sog. Hartz IV: Das LSG Rheinland – Pfalz (L 3 ER 175/07 AS) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ALG II – Beziehern die Leistungen abgesenkt werden können, wenn diese sich weigern, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnern. Grundsätzlich geht das schon, entschied das LSG. Aber vorliegend

eben nicht. Wer sich aus wichtigem Grund einer Eingliederungsvereinbarung verweigert, muss keine Kürzungen des Arbeitslosengeldes II befürchten, entschieden die Richter.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Leistungsempfänger geweigert, eine Vereinbarung zu unterzeichen, die unter anderem vorsah, zur Feststellung seiner Erwerbsfähigkeit sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese Vereinbarung wäre rechtswidrig, so das Gericht. Die Behörden haben die Möglichkeit, die Erwerbsfähigkeit untersuchen zu lassen und im Falle mangelnder Mitwirkung entsprechende Sanktion zu treffen. Es ist nach Auffassung des Gerichts daher überflüssig, diese Frage zum Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung zu machen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Juris

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