Junge Bezieher von ALG II, auch Hartz IV genannt, müssen sich auch weiterhin Umzüge von den Trägern der Grundsicherung genehmigen lassen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache) auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion hervor.
Die Bundesregierung erklärt, dass die Regelung des § 22 Abs. 2 a SGB II vorrangig geschaffen worden sei, um den Erstbezug von Wohnungen durch junge Langzeitarbeitslose zu erschweren. Dabei handele sich überwiegend um Arbeitslose, die bisher durch das Bestehen einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft keine oder weniger Leistungen beziehen würden. Durch die Erschwernis der Erstanmietung wird auch der Wechsel in eine Folgewohnung und dadurch eine Umgehung erschwert. Die Regelung gilt vorrangig für junge Arbeitslose, die das Elternhaus verlassen wollen; sie findet jedoch auf alle Menschen unter 25 Jahren Anwendung, so die Bundesregierung.
Da im Rahmen der Zweiteilung der Träger zwischen Bundesagentur und Städte und Kommunen die Städte und Kommunen für die Grundsicherung zuständig sind, gebe es allerdings keine Durchführungshinweise oder Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit. Denn dies würde im Ergebnis die Zuständigkeiten in Frage stellen.
Aus dem gleichen Grund konnte die Bundesregierung Fragen der Linksfraktion zu Zahlen über Anträge und entsprechende Ablehnungen nicht beantworten. Die Zahlen lägen dort nicht vor.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Juris