so entschied das Landessozialgericht Chemnitz (L 3 AS 101/06) in einem gestern veröffentlichten Urteil. Wie die Süddeutsche Zeitung.de unter Berufung auf dpa soeben mitteilt, seien die Kosten für warmes Wasser zusätzlich zu den Regelleistungen des Arbeitslosengelds II (Hartz IV) zu zahlen. Anders, so die Richter sei ein menschenwürdiges Dasein nicht gesichert. Vorliegend hatte ein junges Paar aus Marienberg im Erzgebirge geklagt, weil die Agentur für Arbeit bzw. die ARGE zwar die Kosten der Unterbringung und Heizung übernahm, hiervon jedoch eine Pauschale für warmes Wasser abzog. Diese Auffassung teilten die Richter aber nicht. Nach ihrer Sicht sind in den Regelleistungen nur die Energiekosten für den restlichen Haushalt wie für Waschmaschine oder Geschirrspüler enthalten. Warmes Wasser aus der Leitung aber eben gerade nicht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Sollte diese Entscheidung jedoch Bestand haben, wird sich die Praxis der ARGEN künftig erheblich ändern müssen.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht