Das BSG (Az. : B 14/7b AS 50/06 R) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es für die Erstattung von Fahrtkosten zum Beratungstermin eine Bagatellgrenze gibt. Das Gericht berücksichtigte in seiner Entscheidung, dass Hartz IV – Bezieher nur sehr wenig Geld haben. Im streitigen Fall verlangte ein Mann Fahrtkostenerstattung für zwei Fahrten in Höhe von jeweils € 1,76.
Die Behörde wollte jedoch grundsätzlich Fahrtkosten unter € 6,00 nicht erstatten. Sie verweigerte daher die Auszahlung. Der Mann zog vor Gericht und gewann letztlich. Auch wenn es sich um kleine Beträge handele, wäre zu berücksichtigten, dass Hartz IV- Bezieher eben auch nur wenig zum Leben haben.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht