Steht völlig mittellosen Beziehern von Arbeitslosengeld etwas zu, wenn sie eine Wohnung beziehen wollen und auch über keine Möbel und Einrichtungsgegenstände verfügen ? Mit dieser Frage hat sich das Landessozialgericht Sachsen – Anhalt (Az.: L 2 B 261/06 AS ER) beschäftigt.

Diese Frage stellt sich regelmäßig bei frisch aus der Haft Entlassenen oder auch bei Menschen, deren Wohnung ausgebrannt ist. Ja, nach Auffassung des Gerichts steht Leistungbeziehern in diesen Fällen ein Pauschalsatz von € 1.100,00 zu. Erforderliche Renovierungen oder auch Mietkautionen können gesondert auf Antrag übernommen werden.

Den Betrag von € 1.100,00  sehen die Richter als ausreichend an und verweisen auf die Möglichkeit, gebrauchte Dinge kaufen zu können. Dies sei zumutbar. Dinge, die nicht unbedingt benötigt werden, wie eine Garderobe, sind in dem Pauschalbetrag nicht enthalten. Die Kosten dafür sollen vom Hartz IV Bezieher angespart werden. Als Ansparbetrag für Möbel, Apparate und Haushaltsgeräte sind in dem Regelsatz von € 347,00 übrigens monatlich € 24,29, also 7 % der Leistung enthalten.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: gegen-hartz.de

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