Langzeitarbeitslose, die Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt, beziehen, müssen sich Zahlungen einer privaten Versicherung auf Krankenhaustagegeld allenfalls  in beschränktem Umfang anrechnen lassen. Dies entschied am 23.08.2007 das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 22 (31, 48) AS 532/05).

Geklagt hatte ein Ehepaar, das monatlich Leistungen der ARGE in Höhe von € 1.146,00 bezog. Die Ehefrau mußte sich 61 Tage lang stationär in einem Krankenhaus behandeln lassen. Eine private Versicherung zahlte ihr dafür € 1.900,00 Krankenhaustagegeld. Hier erkannte die zuständige ARGE in Unna Einkommen und forderte von den Arbeitslosen € 1.535,00 zurück.

So nicht, urteilten die Dortmunder Sozialrichter. Das Krankenhaustagegeld kann nach Auffassung der Richter wegen seiner Zweckbestimmung nicht vollumfänglich oder überwiegend als anrechenbares Einkommen gewertet werden. Zweck der Leistung sei die Absicherung von Kosten, wie Fahrkosten, Aufwand für Geschenke und Hilfsmittel, Pflegekräfte und Haushaltshilfen. Da die Eheleute mit der Versicherungsleistung auch andere Bedürfnisse, wie Reparaturen und die Anschaffung einer Brille gedeckt haben, sah dass Gericht allerdings eine Rückforderung von € 420,00 als angemessen an.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Pressemitteilung Justiz NRW

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