Auch Bezieher von ALG II, im Volksmund auch „Hartz IV“ genannt, erhalten ab und an Steuerrückzahlungen; zumeist auch noch besseren Tagen. Aber dürfen Sie sich darüber auch richtig freuen?
Ja, sagte vor einiger Zeit das Sozialgericht Stuttgart (S 20 AS 454/07 ER). Es nahm an, die Zahlung sei als Zahlung in das Vermögen zu verstehen. Folglich ordneten die Richter die Erstattung auch dem Vermögen zu. Da das Schonvermögen nicht erreicht war, durften die dortigen Kläger die Steuererstattung auch behalten.
Ganz anders sieht diese Frage nun das Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen (Az.: L 13 AS 46/07). Das Gericht sieht in der Erstattung Einkommen, das anteilig auf zwölf Monate aufgeteilt mit den Leistungen des ALG II zu verrechnen sei. Das Gericht sah in der Steuererstattung einsatzfähiges Einkommen gemäß § 11 SGB II. Dem Umstand, dass die Erstattung sich auf Vorjahre bezieht, maß das LSG keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei, weil der Steuerpflichtige die Erstattung nicht freiwillig angespart habe, sondern lediglich keinen Zugriff gehabt habe. Der Überlegung, dass durch Wahl der Steuerklasse oder durch unterlassene Einträge von Freibeträgen durchaus „Ansparungen“ vorgenommen werden könnten, wollte das LSG ebenfalls nicht folgen. In diesem Fall, so die Richter, könnte es nicht angehen, dass durch geschicktes Taktieren anrechenbares Einkommen zu anrechnungsfreiem Vermögen gemacht werde.
Ebenso hat 2006 das Landessozialgericht Berlin – Brandenburg (Az.: 19 B 303/06 AS ER) entschieden.
Aber selbst wenn man der Entscheidung des SG Stuttgart folgt; kann den während des Bezuges von ALG II überhaupt Vermögen in den Grenzen des Schonvermögens gebildet werden ? Folgt man dem Wortlaut von § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II wohl schon. Dies mag Empfänger geringer Zuwendungen zunächst beruhigen. Entsprechende Entscheidungen werden wir kommentieren.
Das Urteil des LSG Niedersachsen im Volltext finden Sie hier.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: spiegel-online