Das Arbeitslosengeld II kann um 10 % gekürzt werden, wenn ein Arbeitsloser ohne „wichtigen Grund“ seiner Meldepflicht nicht nachkommt. Ein solch wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn ein 12jähriges Kind von der Schule abgeholt werden muss, so das Hessische Landessozialgericht (LSG Darmstadt vom 11.02.2008 – L 6 AS 279/07 ER). Eine Arbeitslose aus Rüsselsheim war von der Arbeitsagentur zu einem persönlichen Gespräch eingeladen und in der Ladung über eine mögliche Leistungskürzung belehrt worden, wenn sie dem Termin fernbliebe. Dennoch erschien die Arbeitslose mit der Begründung nicht, sie müsse ihren 12jährigen Sohn von der Schule abholen. Das Landessozialgericht war der Meinung, dass es einem zwölfjährigen Schüler grundsätzlich möglich sei, den Schulweg ohne Unterstützung der Eltern selbstständig zurückzulegen. Besondere Umstände, die eine andere Bewertung begründeten, waren nicht vorgetragen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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