Weil eine Mitarbeiterin in Internet in Lack- und Leder-Kleidung posiert hatte, und eine Kollegin dies kritisiert hatte, mahnte ein Unternehmen diese wegen Einmischung in die Privatangelegenheiten der zeigefreudigen Kollegin, Verletzung der Intimspäre und Störung des Betriebsfriedens ab. Den Chefs gefielen die Bilder offensichtlich besser als der Kollegin. Das Arbeitsgericht Frankfurt fand die Abmahnung aber überzogen, schliesslich habe die Kollegin sich durch den SM Auftritt im Internet selbst öffentlich präsentiert, so dass eine Verletzung der Intimsphäre nicht vorliegen könne (Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 11.02.2009 – 22 Ca 6126/08). Das Unternehmen musste die Abmahnung aus der Personalakte entfernen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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