Gestern suchte mich eine Mandantin wegen einer Abmahnung auf. Der Arbeitgeber hatte die Weisung erteilt, nicht am Arbeitsplatz zu essen. Die Mitarbeiterin hatte jedoch Hunger und griff zu einem Brötchen. Ergebnis: Der Chef mahnte ab. Da es sich um einen Kleinbetrieb handelt, habe ich geraten, nichts gegen die Abmahnung zu unternehmen. Doch es stellt sich die Frage, ob Essen und Trinken am Arbeitsplatz tatsächlich eine fristlose Kündigung

rechtfertigen können. Ja, kann es. So entschied jedenfalls das LAG Hamm (Urteil vom 10.08.2006 Az: 8 Sa 68/06. Dort hatte die Mitarbeiterin eines Seniorenheims auf den Fluren der Station ebenfalls ein Brötchen verzehrt. Im Dienstleistungsbereich mit Kundenkontakt entspräche ein solches Verhalten schon nach der Verkehrsanschauung auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung oder Anweisung nicht dem erwarteten Erscheinungsbild des Unternehmens, so das Gericht.

Ist ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden gilt: Ein Ess- und Trinkverbot am Arbeitsplatz ist mitbestimmungspflichtig. Das hat das Verwaltungs- gericht Mainz am 20.01.2004 (5 K 819/03.MZ) entschieden.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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