Eine angestellte Lehrkraft wird nicht dadurch rechtswidrig benachteiligt, dass ihr Arbeitsvertrag auf ein Schuljahr befristet wird und vor Beginn der Sommerferien endet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 19.12.2007, Az.: 5 AZR 260/07).

Die Klägerin arbeitete als angestellte Lehrkraft. Ihr Arbeitsverhältnis war auf ein Schuljahr befristet und endete vor dem Beginn der Sommerferien. Während der Sommerferien bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Unbefristet beschäftigte Lehrkräfte erhalten hingegen auch während der Sommerferien ihre monatliche Vergütung. Die Klägerin forderte die bisher gezahlte Vergütung auch für die Sommerferien.

Die Richter lehnten einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung in den Sommerferien jedoch ab. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 TzBfG sei nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift darf ein befristetet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das BAG verneinte eine Schlechterstellung der Lehrerin. Lehrkräfte, die in befristeten Arbeitsverhältnissen von kürzerer Dauer als einem Schuljahr beschäftigt werden, werden nach Ansicht der Richter hinsichtlich des nach Kalendermonaten bemessenen Entgelts nicht schlechter als unbefristet angestellte Lehrkräfte behandelt, deren Arbeitsverhältnis während des laufenden Schuljahres endet. Denn auch diese erhielten keine Vergütung für die Ferien nach ihrem Ausscheiden. Eine Schlechterstellung sei auch im Vergleich zu den Lehrern, deren Arbeitsverhältnis über das Ende des Schuljahres hinaus fortbesteht nicht gegeben, weil deren Arbeitspflicht in den unterrichtsfreien Zeiten nicht entfalle, sofern nicht gerade Erholungsurlaub gewährt werde.

Fundstelle: Pressemitteilung zu Urteil des BAG vom 19.12.2007, Az.: 5 AZR 260/07

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser

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