Häufige kurzzeitige Erkrankungen eines Arbeitnehmers rechtfertigen nicht ohne weiteres dessen Kündigung. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.01.2008 (Az.: 10 Sa 601/07).
Der Arbeitnehmer war seit 27 Jahren in einem Betrieb beschäftigt. Er erkrankte in den letzten Jahren wiederholt kurzzeitig, wobei die Erkrankungen zumeist nicht den Zeitraum von sechs Wochen, für den der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet ist, überschritten. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin dem Arbeitnehmer. Als Begründung führte er an, dass nicht mehr mit der vollen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu rechnen sei. Eine Weiterbeschäftigung sei für den Betrieb wirtschaftlich nicht tragbar.
Das Landesarbeitsgericht entschied hingegen, dass häufige Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers nicht ohne weiteres dessen Kündigung rechtfertigen. Erforderlich sei vielmehr, dass eine negative Gesundheitsprognose vorliege, mit deutlichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Arbeitgeber zu rechnen sei und die krankheitsbedingte Kündigung auch sozial gerechtfertigt sei. Der Arbeitgeber habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wieso eine negative Gesundheitsprognose für die Zukunft vorliege. Selbst bei Unterstellung einer negativen Gesundheitsprognose ginge die Interessenabwägung, bei der Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sei, nach Ansicht der Richter zugunsten des Arbeitnehmers aus.
Fundstelle: N24-News
Referendarin
Linda Krickau
Kanzlei Felser