Eine Flugbegleiterin war schwanger. Ihre Ärzte hatten ihr wegen dieser Schwangerschaft die ca. einstündige Autofahrt vom Wohnort zum Bodenarbeitsplatz verboten. Die Bodentätigkeit konnte die Stewardess unstreitig ausüben. Im Streit stand also die Frage, ob der Arbeitgeber Lohn schuldet, wenn die Mitarbeiterin zwar arbeiten kann, aber den Weg zur Arbeitsstätte nicht antreten kann.

Das LAG Hessen (17 Sa 1855/07)  ist der Mitarbeiterin nicht gefolgt. Das Gericht geht davon aus, dass die Mitarbeiterin das sog. Wegerisiko selbst zu tragen habe. Das Verbot, den Weg zur Arbeit zurückzulegen, stellt nach Auffassung des Gerichts kein Beschäftigungsverbot im Sinne des Mutterschutzgesetzes dar. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auch bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Voraussetzung sei, dass die Arbeit krankheitsbedingt nicht geleistet werden könne. Könne der Mitarbeiter lediglich krankheitsbedingt den Weg zu Arbeit nicht antreten, bestehe kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Eine Verstoß gegen das AGG vermochte das Gericht nicht zu erkennen, weil eben jeder Arbeitnehmer das Wegerisiko trage.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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