Eine Schwangerschaftsvertretung muss die schwangere Kollegin nicht direkt vertreten, sondern kann auch an einer anderen Stelle des Unternehmens eingesetzt werden. Dies entschied das Arbeitsgericht Frankfurt/Main mit Urteil vom 12.6.2008 (Az.: 7 Ca 6381/07).

Ein Postarbeiter wurde als Vertretung einer Schwangeren befristet eingestellt. Seine Tätigkeit ging aber über die der Kollegin hinaus. Der Arbeitnehmer vertrat daher die Ansicht, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses unzulässig sei. Er habe in Wirklichkeit an einer anderen Stelle gearbeitet.

Das Arbeitsgericht entschied hingegen, dass die Befristung zulässig war. Die Befristung sei durch einen sachlichen Grund, nämlich der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, gerechtfertigt. Ein Vertreter müsse nicht zwingend dessen Aufgaben übernehmen und auf dem Arbeitsplatz des Vertretenen eingesetzt werden. Das Unternehmen dürfe den befristeten Arbeitnehmer im Rahmen eines „Gesamtvertretungsbedarfs“ auch anderweitig beschäftigen. Eine derartige Jobrotation sei vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gerechtfertigt.

Fundstelle: Kieler Nachrichten

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Kanzlei Felser

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