Im Zusammenhang mit einer Entlastung der Sozialgerichte (wir berichteten) soll auch das Arbeitsgerichtsgesetz geändert werden. Bisher waren Klagen gegen den Arbeitgeber immer vor dem Arbeitsgericht zu erheben, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hatte. Für Außendienstler, die zum Beispiel im Raum Flensburg für einen süddeutschen Arbeitgeber tätig waren, eine missliche Situation.
Nun soll der neue § 48 Abs. 1 a ArbGG einen neuen Gerichtsstand des Arbeitsortes eröffnen. Die Außendienstler wird es freuen. So kann zum Beispiel bei Kündigungsschutzklagen am Arbeitsort geklagt werden.
Meines Erachtens sollte auch in anderen Bereichen, etwa dem Reiserecht, bei dem Gerichtsstand verbraucherfreundlicher nicht nur auf den Sitz des Beklagten abgestellt werden.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht