Um die Zulässigkeit einer Pauschalierung von Überstunden durch entsprechende Arbeitsvertragsklauseln ranken sich Gerüchte und Rechtsirrtümer. Zunehmender Beliebtheit selbst im Niedriglohnsektor erfreut sich die klare Ansage: „Mit dem Gehalt sind sämtliche Überstunden abgegolten.“ Diese häufig in Richtung moderner Leibeigenschaft verstandene „All inclusive“ Regelung wäre allenfalls bei Führungskräften wirksam. Die Gerichte beschäftigen sich neuerdings nicht zufällig verstärkt mit solchen Klauseln, die jedenfalls den strengeren Anforderungen der seit 2002 auch für den Arbeitsvertrag geltenden AGB-Kontrolle kaum standhalten werden. Einzelne Gerichte haben Überstundenpauschalen im Formulararbeitsvertrag deswegen auch schon gekippt. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage zwar (noch) offen gelassen, aber jedenfalls die Einbeziehung aller Mehrarbeit oberhalb der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes für unzulässig erachtet.
Auch weitgehend unbekannt: Für auch nach juristischer Betrachtung als leitende Angestellte anzusehende Führungskräfte gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht. Die oft behauptete 70 Stundenwoche mag daher eine Übertreibung sein, wäre aber arbeitszeitrechtlich anderes als bei den „nichtleitenden“ zulässig. Wie im übrigen bei Selbständigen wie „freien Mitarbeitern“, für die das Arbeitszeitrecht auch nach der neuen Arbeitszeitrichtlinie nicht gelten soll (Juracity berichtete zur neuen Arbeitszeitrichtlinie).
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Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte