Arbeitnehmerhaftung ist privilegierte Haftung. Als Arbeitnehmer wird man also nicht so schnell und so teuer für eigene Fehler haftbar gemacht wie andere Personen. Hintergrund ist, dass ein Arbeitnehmer fremde Risiken, nämlich für seinen Arbeitgeber, übernimmt und dabei auch häufig sehr hohe Risiken für seinen Arbeitgeber eingeht. Die Rechtsprechung hat – unter Aufgabe der bisherigen These von gefahrgeneigter Arbeit und nicht gefahrgeneigter Arbeit – allgemeingültige Kriterien für die Arbeitnehmerhaftung für alle Arbeitnehmer entwickelt. Schliesslich ist die Unterscheidung in gefahrgeneigt und nicht gefahrgeneigt künstlich: der Arbeitsplatz eines Bankkassierers ist sicher auch gefahrgeneigt und wenn die Finanzbuchhalterin einen Zahlendreher einbaut, ergibt das auch einen veritablen Schaden. Bei leichtester Fahrlässigkeit haften Arbeitnehmer gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit findet eine anteilige Haftung statt bei der verschiedene Umstände abgewogen werden müssen: Höhe des Verdienstes, soziale Verhältnisse, Gefährlichkeit der Arbeit und insbesondere die Versicherbarkeit durch den Arbeitgeber sowie die Schadenshöhe. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz findet aber eine volle Haftung Anwendung. Allerdings begrenzen die Arbeitsgerichte die Arbeitnehmerhaftung der Schadenshöhe nach: bei mittlerer Fahrlässigkeit auf ein halbes bis ein Monatsgehalt und bei grober Fahrlässigkeit auf bis zu drei Monatsgehälter. Besteht eine Versicherung, muss diese zuerst in Anspruch genommen werden, so dass in diesem Fall die Haftung des Arbeitnehmers auf den Selbstbehalt beschränkt ist.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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