Obwohl der Arbeitsvertrag der Klägerin eine Klausel enthielt, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, die Arbeitnehmerin nach Ausspruch der Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, verurteilte das Arbeitsgericht München den Arbeitgeber zur Beschäftigung der Klägerin. Diese hatte nach einem Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung (§ 102 BetrVG) im einstweiligen Verfügungsverfahren die Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und die Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die erhobene Kündigungsschutzklage verlangt. Das Arbeitsgericht München erklärte nun die im Arbeitsvertrag der Klägerin enthaltene allgemeine Freistellungsklausel im Wege der AGB-Kontrolle für unwirksam.

Arbeitsgericht München, vom 10.12.2008 – 39 Ga 245/08

Das Arbeitsgericht München hatte vor kurzem erst entscheiden, dass ein leitender Angestellter bei einer Freistellung seinen Status verliere. Das ist in diesem Fall zu verschmerzen, da es den arbeitsrechtlichen Schutz des leitenden Angestellten verbessert.

Eine Freistellung hat keine negativen sozialversicherungsrechtlichen Folgen mehr, wie die Sozialversicherungsträger nun auch offiziell anerkannt haben (Juracity berichtete).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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