Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil (BAG, Urteil vom 22.04.2009 – 5 AZR 436/08) Lohnwucher im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB angenommen, wenn der gezahlte Lohn, auch unter Berücksichtigung von Sachbezügen, weniger als 2/3 „eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes“ausmache. Maßgebend sei der Vergleich mit der tariflichen Stundenvergütung oder Monatsentgelt ohne Zulagen und Zuschläge, wobei auch die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind. Eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstandende Vergütung kann durch die weitere Entwicklung des Tarifentgelts zum Lohnwucher werden. Anders als die Vorinstanzen wies das Bundesarbeitsgericht die Klage einer Gärtnerin aus Hamburg nicht ab. Die bereits seit 1992 als ungelernte Hilfskraft in einem Gartenbaubetrieb beschäftigte Klägerin erhielt einen Stundenlohn von 6,00 DM netto, ab 1. Januar 2002 3,25 Euro netto. Die Gärtnerin und ihr Arbeitgeber sind nicht tarifgebunden. Die Gärtnerin verlangte für die Zeit von Dezember 1999 bis Mai 2002 unter dem Gesichtspunkt des Lohnwuchers eine Nachzahlung von knapp 37.000,00 Euro auf der Basis der tariflichen Vergütung. Der tarifliche Stundenlohn betrug in dieser Zeit zwischen 14,77 DM brutto und 7,84 Euro brutto. Daneben erhielt die Mitarbeiterin Sachleistungen, insbesondere eine Wohngelegenheit auf dem Betriebsgelände. Die Klägerin arbeitete dafür monatlich bis zu 352 Stunden. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Auch unter Einbeziehung der Sachbezüge betrug die gezahlte Stundenvergütung im Klagezeitraum weniger als 2/3 der tariflichen Stundenvergütung. Die Gesamtumstände, insbesondere die gesetzwidrig hohen und zudem unregelmäßigen Arbeitszeiten verdeutlichen nach Ansicht des BAG die Ausbeutung der Klägerin. Das Landesarbeitsgericht muss jetzt die Üblichkeit des Lohns in den Gartenbaubetrieben der Region und die Kenntnis des Arbeitgebers vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen ausdrücklich feststellen.

Quelle: BAG, Urteil vom 22.04.2009 – 5 AZR 436/08, Pressemitteilung
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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