Ein Leser eines Beitrags wies heute per E-Mail darauf hin, dass wir auf das „unbedingte Formerfordernis“ der Datierung einer Kündigung, genauer des Kündigungsschreiben, nicht hingewiesen haben. Natürlich gehen wir davon aus, dass ein Kündigungsschreiben wie jedes Schreiben datiert wird. Tatsächlich besteht aber keine rechtliche Notwendigkeit, das Kündigungsschreiben mit Datum zu versehen. Ein Datum mag nach den DIN Normen für den Geschäftsbrief vorgeschrieben sein, gesetzlich und juristisch ist es aber egal, ob das Kündigungsschreiben datiert und sogar, ob es richtig datiert ist. Eine (versehentliche) Datierung auf den 30.08.2014 schadet also z.B. bei einem Kündigungsschreiben auch nicht.

Entscheidend ist alleine, wann die Kündigung zugeht und daß dieser Nachweis erbracht werden kann.

Die Datierung des Kündigungsschreibens ist dabei nicht einmal als Indiz nützlich, weil leicht manipulierbar. Es hilft also auch nicht, wenn das per Post versendete Kündigungsschreiben auf den 21.08.2008 datiert ist, der Empfänger aber behauptet, es erst am 01.09.2008 erhalten zu haben. Kann der Kündigende das Datum eines früheren Zugangs nicht beweisen (z.B. beim Einwurfeinschreiben), geht das Gericht vom Datum aus, dass der Empfänger als Zugangsdatum angibt. Es gibt im Zivilrecht, also bei der Kündigung von Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Handyvertrag und Co. keine Vermutung, dass ein Brief ein bis drei Tage nach Aufgabe zugeht.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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