sind für Arbeitgeber verlockend aber in der Regel unzulässig. Dies hat gestern das Arbeitsgericht Köln (15 Ca 4924/09) entschieden. Es ging um ein nicht mitbestimmtes und nicht tarifgebundenes Zeitungszustellungsunternehmen. Das Unternehmen hatte den Mitarbeitern schriftlich mitgeteilt, dass die Lohnstückpreise für die Abonnement – Zustellungen mit Wirkung ab April 2009 gesenkt werden. Begründet wurde diese Entscheidung mit einem Einsparzwang aufgrund des Rückganges des Anzeigengeschäftes der Zeitungen wegen der „Krise“ und der zunehmenden Bedeutung anderer
Werbe- und Anzeigenträger. Das Unternehmen verspricht sich von dieser Maßnahme erhebliche Einsparungen. Einige Mitarbeiter waren mit dieser einseitigen Gehaltskürzung nicht einverstanden und verklagten das Unternehmen. Der Klage einer Mitarbeiterin wurde nun vom Arbeitgericht Köln stattgegeben. Es ist daher Unternehmern nicht ohne weiteres möglich, das unternehmerische Risiko einseitig auf die Arbeitnehmer zu verlagern. Das BAG (2 AZR 292/01) hat entschieden, dass auch im Falle einer auf Gehaltskürzung gerichteten Änderungskündigung strenge Maßstäbe gelten. So muss der Arbeitgeber einen umfassenden Sanierungsplan vorlegen, der belegt, dass alle milderen Mittel ausgeschöpft sind. Das BAG verlangt insoweit, dass der Unternehmer in solchen Fällen die Finanzlage des Unternehmens, den Anteil der Lohnkosten, die Folgen der erstrebten Einsparungen für den Betrieb und für die Mitarbeiter darstellt und darüber hinaus darlegt und beweist, warum andere Lösungen als die angestrebte Lohnkürzung für ihn nicht mehr in Betracht kommen.
Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Voraussichtlich wird sich das Arbeitgericht an der oben darstellten Rechtsprechung des BAG orientieren. Es ist damit zu rechnen, dass die Beklagte Berufung einlegt. Vor dem Hintergrund der „Krise“ bleibt die Frage der einseitigen Gehaltskürzung also spannend. Wir werden weiter berichten.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht