Der Ärger um den Fußballprofi Patrick Helmes nimmt kein Ende. Schon vor Wochen ist es zwischen seinem derzeitigen Verein – dem wohl auch künftigen Zweitligisten 1. FC Köln – und dem rheinischen Dauerrivalen Bayer Leverkusen 04 zu medial ausgetragenen Zänkereien gekommen. Nun deutet der Werksverein offenbar, das Interesse an einer Grundsatzentscheidung an.

Warum?

Helmes derzeitiger Arbeitgeber hatte mit dem Jungtalent seinerzeit einen Profispielervertrag bis zum Saisonende Mitte 2007 abgeschlossen. Zusätzlich sah der Vertrag vor, daß einer der beiden Parteien aus dem Vertrag bis zum 30.04.2007 die Option ziehen kann, diesen Vertrag zu verlängern. Auch nach Angaben des Stürmers hat es dann Gespräche über eine Vertragsverlängerung gegeben. Streitig ist nur, ob diese über bloße Vorverhandlungen schon in einer mündlichen Zusage des Stürmers mündeten.

Der Nachbar aus Leverkusen blieb da nicht untätig und teilte dem 1. FC Köln offenbar bereits unter dem 04.01.2007 mit, in Verhandlungen mit dem Spieler treten zu wollen. Diese führten dann unter dem 26.01.2007 dazu, daß Helmes mit Leverkusen zwei befristete Verträge – einen von 2007 bis 2010, einen von 2008 bis 2011 – schloß.

Medienberichten zufolge zog der 1. FC Köln erst nach diesem Zeitpunkt aber vor dem 30.04.2007 die Option auf den Stürmer.

Zwischenzeitlich hat sich die Deutsche Fußball Liga in der Sache zugunsten des 1. FC Köln geäußert und in einer Stellungnahme verlauten lassen, daß zwischen dem Jungtalent und dem Werksverein weder bis 2008 noch ab 2008 ein wirksamer Lizenzspielervertrag zustande gekommen sei.

Gestützt wird diese Auffassung der DFL vor allem auf Regelungen der Lizenzspielerordnung (LOS). Nach § 5 Nr. 8 LOS ist es zunächst unzulässig, daß ein Spieler mit zwei Vereinen für die dieselbe Spielzeit Verträge abschließt. Allerdings hilft dies bei der Klärung der streitigen Fragen nicht wirklich weiter, weil damit immer nocht nicht die Frage beantwortet ist, welcher der Verträge den Wirksam bleibt.

Bayer Leverkusen hat für sich insoweit die Regelung des § 5 Nr. 1 Abs. 8 Satz 2 LOS in Anspruch genommen. Hiernach ist es einem Verein nämlich erlaubt, mit einem Spieler, der noch anderweitig unter Vertrag steht, Verhandlungen zu führen, wenn der aktuelle Verein schriflich vorher informiert wurde. Zusätzlich bedarf es einer Zustimmung des aktuellen Arbeitgebers zur Vertragsverlängerung aber nur, wenn der Vetrag des Spielers mit seinem bisherigen Verein noch nicht ausgelaufen ist und auch in den kommenden sechs Monaten nicht auslaufen wird.

Für den 1. FC Köln streiten allerdings ebenfalls gewichtige Argumente, die sich direkt oder aber im Wege der Auslegung aus der LOS entnehmen lassen.Nach § 6 Nr. 3 der LOS wird bei Verträgen mit Verlängerungsoption nämlich nur verlangt, daß die Verlängerungsoption durch den bisherigen Verein bis zum 30. April eines Jahres gezogen sein muss. Diese Frist hat der 1. FC Köln gewahrt.

Das Spannungsverhältnis der zwei widerstreitenden Verträge löst die DFL dann über die Bestimmung des § 13 Nr. 2 c LOS auf. Hiernach ist einem Antrag auf Spielerlaubnis auch dann stattzugeben, wenn zwar anderweitige rechtliche Bindungen vorliegen, der beantragende Verein aber zuerst – alos vor dem Konkurrenten – einen wirksamen schriftlichen Vertrag beim Ligaverband vorgelegt hat. Da die Verlängerung des Vertrages mit Helmes auf den bereits am 20.12.2004 geschlossenen Ausgangsvertrag gestützt wird, hatte der FC unter dieser Perspektive die besseren Karten, weil dieser Vertrag naturgemäß bereits im Januar 2005 bei der DFL vorgelegt worden war.

Letztlich führt die Sicht der DFL dazu, daß die Frist aus § 5 Nr. 1 Abs. 8 Satz 2 LOS für werbende Vereine dann auf zwei Monate verkürzt wird, wenn man um einen Spieler buhlt, der einen Vertrag mit Verlängerungsoption unterzeichnet hat. Ob das von den Vätern der LOS so gewollt war oder aber vielmehr einen unbeabsichtigten Widerspruch in der LOS darstellt, will nach neuesten Verlautbarungen nun Bayer Leverkusen u.U. sogar gerichtlich klären.

Fundstelle: Artikel des Kölner Stadtanzeigers vom 21.02.2007

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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