Eine Verdienstabrechnung stellt mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform (§§ 781, 126 BGB) kein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB dar (so das Landesarbeitsgericht Köln vom 01.06.2007 – Aktenzeichen 11 Sa 1329/06, Volltext im Anschluss an ein Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2002 – 9 Sa 654/02).

Häufig kommen Arbeitnehmer zum Anwalt, weil sie das Geld, das auf der Abrechnung steht, oder den Urlaub, der dort noch als Resturlaub eingetragen ist, fordern wollen. Schliesslich gebe der Arbeitgeber damit ja zu, dass der Anspruch bestehe.

Eine Gehaltsabrechnung enthalte aber grundsätzlich kein formlos wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis, so das Landesarbeitsgericht, da die Abrechnung nicht den Zweck verfolgt, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen (so auch LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2002 – 9 Sa 654/02; vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 12.07.2006 – 5 AZR 646/05). Eine Gehaltsabrechnung dient lediglich der Erläuterung und näheren Aufschlüsselung der Gehaltsauszahlung bzw. Gehaltsüberweisung. Soll eine Verdienstabrechnung einen weitergehenden Erklärungswert haben, müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen, so das Landesarbeitsgericht in Köln.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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