meint das ArbeitsgerichtArnsberg zu recht und brachte einen Vergleich zwischen einem Arnsberger Unternehmen und dem öffentlich im Intranet des Unternehmens „ermahnten“ Gesamtbetriebsratsvorsitzenden Bernd Schuster (Bernd Schuster siegt vor Arbeitsgericht wäre auch ein schöner Titel gewesen …) zustande. Der Arbeitnehmervertreter hatte einem Journalisten die Höhe seines Gehaltes mitgeteilt was dem Arbeitgeber missfiel, der darin eine Verletzung eines Betriebsgeheimnisses sehen wollte. Das Unternehmen ermahnte den GBR-Vorsitzenden im Intranet und hängte die Ermahnung aus. Das wiederum gefiel diesem nicht, so dass er Klage erhob. Die Vorsitzende Richterin sah zwar kein Betriebsgeheimnis verletzt, aber das Persönlichkeitsrecht des klagenden Betriebsratsvorsitzenden.

Übrigens: Arbeitsvertragsklauseln, die Arbeitnehmern verbieten, die Höhe des Gehalts Dritten mitzuteilen und das Gehalt der Verschwiegenheitspflicht unterwerfen, sind gar nicht so selten, dürften aber unwirksam sein.

Quelle: Westfälische Rundschau

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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